STATUTEN

 

Dorfverein Madetswil

 

 

 

 

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK

 

 

 

 

 

Art. 1

Name und Sitz

 

Unter dem Namen Dorfverein Madetswil (nachfolgend "der Verein") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Russikon. Der Verein untersteht den Bestimmungen dieser Statuten und den Vorschriften von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

 

 

 

Art. 2

Zweck

 

Der Verein dient der Pflege des Dorflebens von Madetswil.

 

Er kann alle Handlungen, welche der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich sind, vornehmen.

 

 

 

Mittel

 

Art. 3

 

 

Um den Zweck zu erreichen stehen dem Verein insbesondere folgende Mittel zur Verfügung:

-     Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vereinszweck stehen

-     Mitgliederbeiträge durch Aktivmitglieder und Gönner

-     Subventionen

-     Spenden und weitere Zuwendungen aller Art

 

 

 

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

 

 

Art. 4

Mitglieder/

Gönner

 

Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Gönner können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck finanziell unterstützen.

 

 

 

 

Beginn der Mitgliedschaft

 

Art. 5

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen.

 

 

 

 

Art. 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss bzw. Tod.

 

Ein Austritt kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen und wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.

 

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

Art. 7

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks. Sie haben seine Interessen in guten Treuen zu wahren und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

 

 

 

III. ORGANISATION

 

 

 

 

 

Art. 8

Organe

 

Ordentliche Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vereinsvorstand und die Revisoren.

 

 

 

 

 

A. Die Vereinsversammlung

 

 

Art. 9

Kompetenzen

 

Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern. Ihr fallen folgende Aufgaben zu:

 

a)                                                                                                                                                                                                      Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren.

 

b)                                                                                                                                                                                                    GGenehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, des Berichts der Revisoren, der Jahresrechnung und des Budgets, sowie der Beschluss über die Verwendung des Einnahmeüberschusses.

 

c)                                                                                                                                                                                                       Entlastung des Vorstandes.

 

d)                                                                                                                                                                                                      Beschlussfassung über Statutenänderungen.

 

e)                                                                                                                                                                                                       Behandlung von Geschäften, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen.

 

 

 

Art. 10

Einberufung

 

Der Vorstand beruft die ordentliche Vereinsversammlung ein. Diese findet einmal jährlich statt.

 

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, falls ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung verlangt.

 

Einladungen zur Vereinsversammlung erfolgen schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen im Voraus an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mailadresse jedes Mitglieds. Sie haben die zu behandelnden Traktanden sowie die Anträge des Vorstandes zu enthalten.

 

Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind an der nächsten Vereinsversammlung zu behandeln, sofern sie mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung eingehen.

 

 

 

 

 

Art. 11

Versammlungsleitung und Protokoll                

 

Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden Vorstandsmitglied oder, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Über Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen bestimmt die Vereinsversammlung zwei stimmberechtigte Mitglieder.

 

 

 

 

 

Art. 12

Stimmrecht, Beschluss-fassung und Wahlen

 

Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. Sofern diese Statuten kein besonderes Quorum vorsehen, fasst die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Vorstandsmitglied durch Stichentscheid.

 

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen oder auf Beschluss der Vereinsversammlung schriftlich.

 

 

 

 

 

 

 

B. Der Vorstand

 

 

Art. 13

Wahl, Amts-dauer und Konstituierung

 

Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand eine Nachfolge ernennen. An der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung ist das nachfolgende Mitglied zu bestätigen.

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

 

 

 

 

 

Art. 14

Aufgaben und Delegation

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)                                                                                                                                                                                                    FFührung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins.

 

b)                                                                                                                                                                                                    VVerwaltung der finanziellen Mittel, Erstellung des Budgets und Organisation des Rechnungswesens, sowie des Vorschlages über die Verwendung des Einnahmeüberschusses zuhanden der Vereinsversammlung.

 

c)                                                                                                                                                                                                     VVorbereitung der Vereinsversammlung und Vollzug der Beschlüsse.

 

d)                                                                                                                                                                                                    EErstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung.

 

e)                                                                                                                                                                                                     FFestlegen der Mitgliederbeiträge.

 

Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Aufgaben oder Funktionen an Vorstandsmitglieder oder Dritte delegieren.

 

 

 

 

 

Art. 15

Einberufung von Sitzungen und Beschluss-fassung

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden Vorstandsmitglied unter Angabe des Ortes sowie der Traktanden mindestens zehn Tage zum Voraus einberufen und finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.

 

Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Sind alle Vorstandsmitglieder anwesend, ist der Vorstand auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

 

Zirkulationsbeschlüsse sind möglich, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Beschlussform mittels Zirkularbeschluss zustimmt.

 

 

 

 

 

Art. 16

Leitung von Vorstandssitzungen und Protokoll-führung

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden Vorstandsmitglied und bei dessen Verhinderung durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied geleitet.

 

Verhandlungen und Beschlüsse sind zu protokollieren (Beschlussprotokoll). Protokolle sind vom Vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

 

Mangels Beanstandung an der nächsten Vorstandssitzung gilt ein Protokoll als genehmigt.

 

 

 

Art. 17

Teilnahme an Vorstands-sitzungen

 

Die Vorstandsmitglieder haben an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.

 

 

 

 

 

C. Revisoren

 

 

Art. 18

Wahl und Amtsdauer   

 

Die Vereinsversammlung wählt zwei Mitglieder als Revisoren. Bei vorzeitiger Beendigung ernennt der Vorstand die vorläufige Nachfolge. Die Bestimmungen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Vorstand gelten sinngemäss.

 

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 19

Aufgaben

 

Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchführung. Sie können jederzeit Zwischenprüfungen durchführen.

 

Die Revisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und nehmen wenn möglich an dieser Versammlung teil.

 

 

 

IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 

 

 

 

Art. 20

Haftung

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

Art. 21

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres.

 

 

 

 

 

Art. 22

Quorum für Statuten-änderungen

 

Statutenänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

Art. 23

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Die Vereinsversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet auch über die Verwendung des nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorliegenden Statuten sind an der heutigen Gründerversammlung angenommen worden und treten sofort in Kraft.

 

Madetswil, 07. September 2017